Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen der Anstalt nach § 60 Abs. 2 VAPS sowie sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis ist vor Erhebung der Klage ein Einspruchsverfahren durchzuführen. Der Einspruch ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Entscheidung der Anstalt bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Anstalt einzureichen.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, in der die Anstalt auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Wird fristgerecht kein Einspruch erhoben, so wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen frei. Dies gilt nicht für offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Über den Einspruch nach § 70 Abs. 1 entscheidet die Einspruchsstelle. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Die Geschäftsführung fertigt die Entscheidung der Einspruchsstelle aus und bewirkt deren Zustellung. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Die Klage gegen Entscheidungen der Einspruchsstelle nach § 71 Abs. 1 ist vor den für die Anstalt örtlich zuständigen ordentlichen Gerichten in Stuttgart innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Einspruchsstelle zulässig.